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Nachgereicht: VGH München, Beschluss vom 16.10.2020

Zur glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung: Mit ihrer Beschwerde verfolgte die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 12. Januar 2018 gegen die glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2017 in Ziffern 1 und 3 weiter. Die Antragstellerin hat ihren Geschäftssitz in Malta und eine Lizenz der Malta Gaming Authority für das Anbieten und Betreiben von Online-Spiele-Services. Über ihre Internet-Domains bietet sie u.a. auch in Bayern Online-Spiele wie Wetten zu verschiedenen Sportarten und auf laufende Sportereignisse, Glücksspiele verschiedener Art, Online-Casinospiele einschließlich Online-Poker sowie Wetten auf die Ergebnisse selbst veranstalteter Glücksspiele an. Unerlaubtes Glücksspiel pder nicht? 

Hier geht es zum Urteil.