Informationen zum Sozialkonzept nach § 6 GlüStV
In den Sozialkonzepten müssen Glücksspielanbieter nach § 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) darlegen, mit welchen Maßnahmen sie den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorbeugen und wie sie diese beheben wollen.
Das offizielle Rahmenkonzept zur Erstellung von Sozialkonzepten für Spielhallen und Automatenaufsteller in Bayern beinhaltet die Mindestanforderungen nach § 6 des GlüStV und entspricht außerdem den Anforderungen des § 33c Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung (GewO) an Automatenaufsteller.
Die LSG war bei der Erstellung des Rahmenkonzepts maßgeblich beteiligt und stellt es – gemeinsam mit einer Vorlage für den alle zwei Jahre abzugebenden „Bericht zur Umsetzung des Sozialkonzeptes“ – hier zur Verfügung.
