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Agentur-Foto:Durch Model(s) gestellt

Bericht zur Umsetzung des Sozialkonzepts

Glücksspielanbieter sind nach §6 Absatz 2 S.3 GlüStV zur "kontinuierlichen Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen zum Zweck von Rückschlüssen auf die Auswirkungen der jeweils angebotenen Glücksspiele auf das Spielverhalten und auf die Entstehung von Glücksspielsucht sowie zur Beurteilung des Erfolgs der durchgeführten Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz" verpflichtet.

Unter Zugrundelegung dieser Dokumentation müssen sie alle zwei Jahre gegenüber den Glücksspielaufsichtsbehörden oder sonstigen zuständigen Erlaubnisbehörden Bericht erstatten.

Als Grundlage für diese Berichte kann nachfolgende Vorlage verwendet werden.