Deklaration möglicher konkurrierender Interessen
Zu Art und Umfang der rechtlichen Gestaltung des Glücksspielens in Deutschland – in Hinblick auf Einschränkungen oder Erweiterungen – gibt es seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2006 eine kontroverse Diskussion. Das Betreiben von Glücksspielen aller Art 1) ist mit erheblichen Einnahmen verbunden, so dass alle Änderungen rechtlicher Regelungen wirtschaftliche Auswirkungen haben. Eine Besonderheit in Deutschland liegt darin, dass neben privaten Anbietern auch die Körperschaften des Öffentlichen Rechts (z. B. die Lotterien von ARD und ZDF) und die Bundesländer große Anbieter von Glücksspielen sind und letztere gleichzeitig ein Glücksspielmonopol besitzen.
Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten werden technisch als Glücksspiele einbezogen, auch wenn sie rechtlich anders eingeordnet sind.
Fachliche Äußerungen zum Glücksspielen einschließlich Forschungsarbeiten zu der damit verbundenen Problematik finden aufgrund der gegebenen Situation ein unmittelbares Interesse privater und öffentlicher Anbieter. Dies bedeutet für die Arbeit der Landesstelle Glücksspielsucht in Bayern (LSG) eine besondere Sorgfalt in zweierlei Hinsicht: Zum einen muss deklariert werden, wie ihre Tätigkeit finanziert wird und welche Einflussmöglichkeit der Geldgeber auf die Tätigkeit formell (z. B. aufgrund der Regelungen eines Vertrages) oder informell (z. B. aufgrund indirekter Einflussmöglichkeiten) ausübt. Zum anderen muss im Sinne einer unbeeinflussten Tätigkeit darauf geachtet werden, ihre Unabhängigkeit möglichst rechtlich und faktisch auch abzusichern.
Die Mittel für die Tätigkeit der LSG, das heißt, die fachlichen Arbeiten der beteiligten Organisationen BAS gGmbH, IFT und Freie Wohlfahrtspflege Bayern einschließlich der gemeinsamen Geschäftsstelle, werden seit 2008 durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit aus Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren zur Verfügung gestellt. Da der Freistaat Bayern (1) das Monopol für die überwiegende Anzahl der Glücksspiele in Bayern hat (mit Ausnahme der Geldspielautomaten), (2) Genehmigungsbehörde für nicht-staatliche Glücksspiele und (3) Aufsichtsbehörde für verbotene Glücksspiele ist, liegen hier eindeutige Interessen an der Arbeit und den Ergebnissen der LSG vor. Damit bestehen nach den internationalen Standards auch mögliche konkurrierende Interessen für die LSG und die beteiligten Mitarbeiter, die deklariert werden müssen (bei der Deklaration von Interessen und möglichen konkurrierenden Interessen spielt es keine Rolle, ob die Beteiligten subjektiv einen solchen Konflikt wahrnehmen oder nicht, und ob die Interessen des Geldgebers und der Geldempfänger von Dritten positiv oder negativ beurteilt werden).
Mögliche konkurrierende Interessen können bei der gegebenen Rechtslage nicht aufgelöst werden. Die LSG hat sich aber durch die vertragliche Gestaltung das Recht der unbeeinflussten Durchführung der Tätigkeit einschließlich der Forschungsarbeiten abgesichert. Das Ministerium oder nahestehende Organisationen üben auch faktisch keinen Einfluss auf die Arbeit der LSG aus: die Prävention und Öffentlichkeitsarbeit, die Beratung und Fortbildung der Suchthilfeeinrichtungen und die Auswahl, Durchführung, Auswertung und Publikation der Forschungsarbeiten.
Darüber hinaus wurden verschiedene Maßnahmen umgesetzt, um die Transparenz des gewählten Vorgehens in den Tätigkeitsbereichen der Landesstelle sicherzustellen:
- Fachliche Maßnahmen wie Broschüren und Fortbildungsangebote werden unter Einbeziehung externer Experten diskutiert und ausgearbeitet
- Alle Unterlagen sind frei zugänglich
- Die Finanzierungsquelle wird auf der Internetseite der LSG, in allen Unterlagen sowie in allen Forschungsarbeiten und Publikationen deklariert
Aufgrund der dargestellten Interessen der im Bereich des Glücksspiels tätigen Betreiber und nahestehenden Organisationen ist es nach internationalen Standards auch notwendig, zusätzliche themenrelevante Finanzierungsquellen der an der LSG beteiligten Stellen zu deklarieren (letzte fünf Jahre). Im Folgenden werden dazu die entsprechenden Informationen gegeben.
Bayerische Akademie für Sucht- und Gesundheitsfragen BAS Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
- Die Mehrzahl der durchgeführten Projekte, inkl. der Tätigkeiten im Rahmen der LSG, wird durch Mittel des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Verbraucherschutz finanziert. Vereinzelt erfolgt eine Finanzierung durch Bußgelder.
IFT Institut für Therapieforschung
Öffentliche Projektfinanzierungen zum Thema Glücksspielen:
- Bundesministerium für Gesundheit
- Einbeziehung von Pathologischem Glücksspiel in epidemiologische Studien, seit 2004
- Einbeziehung von Pathologischem Glücksspiel in die Suchthilfestatistik, seit 2000
- Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
- Evaluation der Spielnovelle, 2009 – 2010
Projektfinanzierungen durch Organisationen der gewerblichen Glücksspielwirtschaft:
- keine
Das IFT ist in allen Studien unabhängig und nicht weisungsgebunden bei der Planung, Durchführung, Auswertung und Publikation der Ergebnisse. Für weitere Informationen siehe http://www.ift.de.
Betreiberverein der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern für die Landesstelle Glücksspielsucht in Bayern
- Der Betreiberverein der Freien Wohlfahrtspflege Bayern erhält ausschließlich Mittel vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit für seine Tätigkeit im Rahmen der Landesstelle Glücksspielsucht
- Die an der Freien Wohlfahrtspflege Bayern beteiligten Wohlfahrtsverbände erhalten folgende finanzielle Mittel:
- Zuwendungen aus staatlichen Glücksspielen
- Zuwendungen aus nicht-staatlichen Glücksspielen (z. B. Aktion Mensch)